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Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO 2002

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(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf.
2Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet.
3Prüfungsgegenstand sind insbesondere

-
die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
-
die wichtigsten Krankheitsbilder,
-
fächerübergreifende und
-
problemorientierte Fragestellungen.

(2) 1Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
2Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.

(3) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25