Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates
Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794
(1) 1Polizei- und Zollbehörden sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
2Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794 Kenntnis erhält.
3§ 28 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in seinem Informationssystem verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.
(3) 1Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die folgenden Behörden unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist:
(4) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle.
2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Zugriffs auf Daten bei Europol trägt innerstaatlich die zugreifende Stelle.
3Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.
4Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt.
(1) 1Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen.
2Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/794 direkt zugänglich machen darf.
3Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt.
4Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt.
5Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
(1a) 1Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt,
(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Befugnisse und Verpflichtungen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.
(2) Bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.
(3) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen, richten sich nach den für die jeweilige Behörde geltenden Rechtsvorschriften.
(1) 1Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates.
2Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.
(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.