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Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes) – ZustÜblG

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Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Geändert durch Art. 65 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25