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Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG§8DV

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1Für die Fortbildungskurse sind in jedem Land ein oder mehrere Lehrkörper aus approbierten Medizinalpersonen zu bilden.
2Die Mitglieder der Lehrkörper werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden berufen.
3Je ein Mitglied des Lehrkörpers ist zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25