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Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG§10PrO

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Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25