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Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG§10PrO

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Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25