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Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG§10PrO

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1Die Prüfung in der Arzneimittellehre (VII) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten.
2Der Prüfling hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25