(1) 1Die Hauptprüfung umfaßt folgende Fächer:
2
(2) 1Die Hauptprüfung ist in der Regel im Laufe von sechs Wochen abzulegen.
2Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgeschlossen sein.
(3) Die Reihenfolge, in der in den einzelnen Prüfungsfächern zu prüfen ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern.