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Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes – ZGÄndG 4 1964

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Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26