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Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte – Zahnärzte-ZV

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1Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen.
2Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26