print

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte – Zahnärzte-ZV

arrow_left arrow_right

1Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt.
2Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzen Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr.
3Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26