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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4RAMSARBek

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1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen

des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971) (Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

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2Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. Mai 1992 (BGBl. I S. 1024).

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25