print

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4CSKFINBek

arrow_right

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

-
in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),
-
in der Republik Finnland (Anlage 2)
eingeführt sind.

Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) tritt hinsichtlich der in ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer Kraft.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1991 (BGBl. I S. 1926).

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26