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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes – WZG§35BMUBek

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1Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bermuda in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26