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Verordnung über den Zeitpunkt sowie den Inhalt und die Form der Mitteilung und der Veröffentlichung der Entscheidung einer Zielgesellschaft nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes – WpÜGBMV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 7 Abs. 34 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25