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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz – WpÜG

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Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25