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Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung – WiPrPrüfV

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1Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat.
2§ 18 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25