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Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung – WGSVGÄndG

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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

(2) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
2

...
3

c)
alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.

Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.1991 I 1606
Seite zuletzt aktualisiert am 14. Januar '26