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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein – WeinFöGewV

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(1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.

(2) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.

(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25