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Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger – WDüngV

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Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt;
2.
Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert;
3.
Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.
Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25