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Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung – V zu § 180 Abs. 2 AO

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1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt.
2Hält sie eine gesonderte Feststellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Feststellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwendung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen.
3Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 19.12.2022 I 2432
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26