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Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen – URüV

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(1) 1Für einen Antrag auf unmittelbare Übertragung der Anteile an der verfügungsberechtigten Gesellschaft nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter.
2Für die Beschlußfassung treten die Erben von verstorbenen Gesellschaftern in deren Rechte ein, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
3Die Erben können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
4Der Beschluß bedarf bei Personenhandelsgesellschaften der Mehrheit der Gesellschafter, die sich nach deren Zahl bestimmt, bei Kapitalgesellschaften der Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitals, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

(2) Eine staatliche Beteiligung, die nicht einem einzelnen Gesellschafter zusteht, bleibt bei der Beschlußfassung und bei der Zuteilung der Anteile an der zurückzugebenden Gesellschaft unberücksichtigt.

(3) 1Die Zuteilung der Anteile erfolgt im Verhältnis der Kapitalanteile im Zeitpunkt der Schädigung.
2War ein gezeichnetes Kapital im Zeitpunkt der Schädigung nicht vorgeschrieben oder ist dieses nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, so erfolgt die Zuteilung im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter.
3Hatte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung Kommanditkapital privater Gesellschafter, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Kommanditeinlagen zu den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter.
4Im Zeitpunkt der Schädigung offen ausgewiesenes Eigenkapital wird den persönlich haftenden Gesellschaftern zugerechnet, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

(4) 1Wird ein Antrag nach § 6 Abs. 5b des Vermögensgesetzes auf Rückübertragung entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft gestellt, so ist der Antragsteller bei der Beschlußfassung nach Absatz 1 so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wiedereingesetzt.
2Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag ist die Zuteilung nach Absatz 3 auszusetzen.
3Die Wiedereinsetzung wirkt auf den Zeitpunkt der Schädigung zurück.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25