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Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG2006§27Abs15V

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§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26