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UmstRückstG
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Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken – UmstRückstG
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§ 4
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Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Geändert durch § 17 G v. 22.1.1964 I 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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