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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht – UhÜbkG

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Auf Unterhaltsansprüche deutscher Kinder findet deutsches Recht Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 des Übereinkommens vorliegen.

Geändert durch Art. 1 G v. 2.6.1972 II 589
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25