print

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz – UErgG 3

arrow_left

1Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
2

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25