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Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV

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Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26