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Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG-AltRückV

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(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.

(2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.

Geändert durch Art. 57 Abs. 35 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25