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Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes – StruKomLäG

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Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25