Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter – SeemannsÄKostV 2001

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1Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
2Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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