(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit ein Kundengespräch von höchstens 15 Minuten führen.
2Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die drei praktischen Aufgaben wie folgt zu gewichten:
2
(4) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz, Pflanzenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz und Pflanzenschutz soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten lösen kann und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherung des Arbeitsplatzes, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen sowie berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann.
3Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
4
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Pflanzenschutz | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(7) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz | 25 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Pflanzenschutz | 25 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(8) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.