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Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz – RückBRTransparenzV

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1Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betreiber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären, dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt.
2Für die Erteilung der weiteren Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene Frist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25