(1) 1Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich.
2Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.
(2) 1Handlungsbereiche sind:
2
- 1.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,
- 2.
Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und
- 3.
Unternehmensführungsstrategien entwickeln.
(3) 1Wahlpflichthandlungsbereiche sind:
2
- 1.
Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,
- 2.
Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,
- 3.
Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und
- 4.
Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)