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Phosphathöchstmengenverordnung – PHöchstMengV

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1980, 666


Der Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Gebindeauswahl und Probenahme
Es sind mindestens 10 volle Gebinde mit einer Gesamtmenge von mindestens 10 Litern bei pulverförmigen und von mindestens 5 Kilogramm bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln auszuwählen. 1Vorhandene Betriebstagebücher sind in angemessener Weise mit zu berücksichtigen.
2Soweit möglich, sind die Gebinde von unterschiedlichen Tagen und Abfülleinrichtungen auszuwählen.

3Den Gebinden sind 10 Einzelproben zu entnehmen, und zwar bei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca.

41 Liter, bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca.

5100 Gramm; soweit erforderlich, sind mehrere kleine Gebinde zu vereinigen.
2.
1Ermittlung der Anwendungsmenge
Bei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge in Gramm durch Bestimmung der mittleren Schüttdichte der 10 Einzelproben in Gramm je Milliliter, durch die Bestimmung des mittleren Dosiervolumens der den Gebinden beigefügten Dosiergefäße in Millilitern und durch Feststellung der Anzahl von Dosiergefäßfüllungen zu ermitteln, die für die Wasserhärtebereiche 1 bis 4 für Waschmaschinen mit einem Fassungsvermögen von 4 bis 5 Kilogramm für durchschnittlich verschmutzte Wäsche empfohlen wird.

2Bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge entsprechend in Gramm aus der Bestimmung der mittleren Füllmenge der den Gebinden beigefügten Dosierungsgefäße und durch Feststellung der vom Hersteller empfohlenen Anzahl von Dosiergefäßfüllungen zu ermitteln.

3Die Anwendungsmenge ist in beiden vorgenannten Fällen beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen zu bestimmen.

4Bei Wasch- und Reinigungsmitteln für Wäschereien ist die jeweilige Anwendungsmenge unmittelbar aus den Dosierungsempfehlungen in Gramm je Liter zu ermitteln, wobei ein Verhältnis von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge zugrunde zu legen ist.
3.
1Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und Reinigungsmittel
Aus den 10 Einzelproben ist eine repräsentative Mischprobe bereits beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen herzustellen.
2Auf dessen Verlangen ist ein Teil der Mischprobe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm zurückzulassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Waschmittelgesetzes).

3Von der Mischprobe ist der Phosphatgehalt des Wasch- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) nach Aufschluß der Phosphate photometrisch zu bestimmen.

4Es sind vier Parallelanalysen von der Mischprobe durchzuführen.

5Ein deutlich von den übrigen drei Werten abweichender Wert bleibt unberücksichtigt.

6Maßgebend ist der Mittelwert der verbleibenden Einzelwerte.
4.
1Berechnung des Phosphatgehaltes in der Waschlauge
Aus der Anwendungsmenge des Wasch- und Reinigungsmittels in Gramm bzw. in Gramm je Liter und aus dem Phosphatgehalt des Wasch- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) ist für den Vergleich der in den §§ 2 und 3 festgelegten Phosphatobergrenzen der Phosphatgehalt in der Waschlauge in Gramm an elementarem Phosphor je Liter (g/lP) zu berechnen; bei Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist hierbei ein Waschlaugenvolumen von 20 Litern für den jeweiligen Waschvorgang zugrunde zu legen.

2Sind in einem Wasch- und Reinigungsmittel andere Phosphorverbindungen als Phosphate enthalten, so ist deren Anteil in Abzug zu bringen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26