(1) 1Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren.
2Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
(3) 1Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
(4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(5) 1Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren.
2Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden.
3Die Passbehörde trägt im Passregister gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.