1ZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
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GESCHEHEN zu Bonn am fünfzehnten Tage des Monats Oktober 1954 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.