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Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften – NATOTrStatZAbkÄndAbkG

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(1) 1Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Die Artikel 2 bis 5 treten gleichzeitig mit dem in Artikel 1 Nr. 1 aufgeführten Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens und die übrigen in Artikel 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Abkommen und Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 31.8.2015 I 1474
Art. 1 dieses G ist am 13.10.1994 in Kraft getreten; im übrigen tritt dieses G gem. Art. 5 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens in Kraft tritt*.
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26