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Minderheiten-Namensänderungsgesetz – MindNamÄndG

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Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26