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Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin – MaschFüAusbV

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1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Prüfen,
9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2023 I Nr. 151
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25