print

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge – LuftFzgÜbk

arrow_left arrow_right

1Ein Vertragsstaat, dem ein Antrag nach Artikel 2 zugeht, kann die Gültigkeitserklärung des Lufttüchtigkeitszeugnisses von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen, die jeweils bei der Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgebend und von allen Vertragsstaaten notifiziert worden sind.
2Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorherigen Konsultation

a)
mit dem Staat, der das gültige Lufttüchtigkeitszeugnis des betreffenden Luftfahrzeugs ausgestellt hat, und
b)
auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug hergestellt wurde.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25