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Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge – LKWÜberlStVAusnV

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1Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

1.
Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),
2.
Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,
3.
Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,
4.
Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,
5.
Lastkraftwagen mit einem Anhänger.
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2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe.
3Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten.
4Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.

(+++ § 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2025 I Nr. 25
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25