1Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:
1.
Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),
2.
Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,
3.
Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,
4.
Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,
5.
Lastkraftwagen mit einem Anhänger.
1 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. 3Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. 4Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt. –
(+++ § 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 +++)
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2025 I Nr. 25