1Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:
- 1.
2Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),
- 2.
Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,
- 3.
Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,
- 4.
Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,
- 5.
Lastkraftwagen mit einem Anhänger.
3Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe.
4Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten.
5Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 +++)