Die Positionen der Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem Europäischen Bezugssystem (ED 50) bestimmt.
12Die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres in der Ostsee wird in der Seegrenzkarte 2921*) veröffentlicht.
13Über die seitliche Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zum Königreich Dänemark wird die Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
14Die seitliche Abgrenzung zur Republik Polen entspricht dem Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze (BGBl. 1991 II S. 1328).
15Die mit der Proklamation vorgenommene Ausweitung bleibt in Teilgebieten der Ostsee hinter dem völkerrechtlich zulässigen Abstand von zwölf Seemeilen zurück.
16Damit ist keine Aufgabe des weitergehenden Rechtsanspruches verbunden.
17Die Feststellung der vorstehenden Koordinaten erfolgt vorbehaltlich einer eventuellen genaueren Bestimmung nach neueren Berechnungsmethoden durch das Bundesministerium für Verkehr.
18Eine solche Bestimmung wird amtlich bekanntgemacht und den amtlichen Seegrenzkarten zugrundegelegt.