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Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung – KPrüfTechnAusbV

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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.

Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26