print

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds – KlärEV

arrow_left arrow_right

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.

Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25