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Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer – KapErhStG§8Abs1DV

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(1) Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 nicht fristgemäß vor, so hat der Arbeitgeber dies dem Wohnsitzfinanzamt (§ 73a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(2) 1Werden, außer im Fall des Todes des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten, vor Ablauf der Sperrfrist Aktien veräußert oder aus der Verwahrung genommen, so hat der Verwahrer dies dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats anzuzeigen.
2Die Anzeige kann unterbleiben, wenn dem Verwahrer durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Veräußert der Arbeitnehmer Aktien vor Ablauf der Sperrfrist, so hat er dies seinem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) § 4 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 19 Abs. 1 AO 1977 610-1-3

V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Satz 1 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25