Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer – KapErhStG§8Abs1DV

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Werden Aktien vom Arbeitgeber (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes überlassen, so sind die Aktien unverzüglich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben werden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)

V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Satz 1 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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