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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge – JüdMilSeelsVtr

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1Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge haben die Unterzeichnenden folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:

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2Zu Artikel 2 Absatz 2

Der organisatorische Aufbau der jüdischen Militärseelsorge erfolgt unter Berücksichtigung des Aufgabenspektrums und der religiösen Bedürfnisse, zu denen unter anderem auch die Beschaffung und Verwaltung verschiedener Bedarfe wie z. B. Kultgegenstände und Literatur gehören.

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3Dies umfasst auch die bestmögliche Gewährleistung der koscheren Verpflegung.

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4Zu Artikel 3 Absatz 2

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass zur Gewährleistung einer Grundbetreuung der jüdischen Soldatinnen und Soldaten im In- und Ausland zehn Militärrabbiner bzw.
5Militärrabbinerinnen berufen werden.
6Weitere Erhöhungen der Anzahl können bei einem entsprechend erhöhten quantitativen oder qualitativen Bedarf erfolgen.

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7Zu Artikel 4 Absatz 1

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Begriffe der Halacha und der Mizwot als religiöse jüdische Begriffe in ihrer Auslegung von dem Selbstbestimmungsrecht des Zentralrats der Juden in Deutschland umfasst und von ihm für diesen Vertrag verbindlich ausgelegt werden.

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8Zu Artikel 8

Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge umfasst auch die religiöse Dienstaufsicht.
9Die religiöse Fachaufsicht wird durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen.

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10Zu Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3

Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Militärbundesrabbiner vorgeschlagenen Rabbiner herleitet.
11Desgleichen wird der Zentralrat der Juden in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Militärbundesrabbiners bestimmen.

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12Zu Artikel 11

Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners werden im Verordnungsblatt des Militärbundesrabbiners veröffentlicht.

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13Zu Artikel 12 Absatz 1

Es wird festgehalten, dass im Rahmen der Tätigkeit des Militärrabbinats Aufgaben aus dem gesamten Spektrum der Bundeswehr erwachsen werden, was bei der Personalausstattung berücksichtigt wird.

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14Zu Artikel 13 Absatz 1

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Bundesministerium der Verteidigung entgegen dem erklärten Willen des Zentralrats der Juden in Deutschland eine Person in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Vorgaben weder mit dem Amt des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin betrauen noch in dieser Funktion belassen wird.

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15Die Zugehörigkeit des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden.

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16Zu Artikel 15

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mindestens in den ersten fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Vertrages von den Kriterien der Nummer 1 und Nummer 3 des Absatzes 1 abgewichen werden kann.

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17Zu Artikel 21

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass jeder Militärrabbiner und jede Militärrabbinerin in Außenstellen zunächst durch zumindest zwei Hilfskräfte unterstützt wird.

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18Die Entscheidung über das Erfordernis der Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben zur Ausübung des Hilfsdienstes, erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
19Die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden.

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20 Berlin, den 20. Dezember 2019

Für die Bundesrepublik Deutschland Für den Zentralrat der Juden in Deutschland
Frau Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesministerin der Verteidigung
Herr Dr.Josef Schuster
Präsident
Herr Mark Dainow
Vizepräsident
Herr Abraham Lehrer
Vizepräsident

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25