(1) 1In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
2Die zuständige Behörde soll in Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderungen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 absehen, wenn
(2) 1Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen.
2Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
3Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zugänglich zu machen:
4
(3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend.
(+++ § 4: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LNGG +++)