(1) 1Ergibt sich in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so ist folgendes Gericht örtlich zuständig:
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.