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Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz – IntGüRVG

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(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) 1Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt.
2Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25